Energieeinsparungsverordnung, Auflagen für Besitzer und Bauherren

Der Nachfolger der Heizungsanlagenverordnung und der Wärmeschutzverordnung „die Energieeinsparungsverordnung“

Innerhalb des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes gibt es die Energieeinsparverordnung (EnEv). In der Energieeinsparverordnung werden den Besitzern oder Bauherren von Gebäuden spezielle Auflagen betreffend der Energieeffizienz ihrer Bauwerke gemacht.

Die Energieeinsparverordnung ist praktisch als Nachfolger der Heizungsanlagenverordnung und der Wärmeschutzverordnung zu sehen. Dies beiden alten Verordnungen wurden von der Energieeinsparverordnung abgelöst und in einer Verordnung zusammen gefasst.

Erstmalig trat die Energieeinsparverordnung am 1. Februar 2002 in Kraft. Seit dem wurde die EnEv mehrfach geändert und den aktuellen Vorgaben des Gesetzgebers angepasst.

Was sagt die Energieeinsparverordnung aus?

Man kann die Energieeinsparverordnung am ehesten mit einer Ökobilanz vergleichen. Um die Energiebilanz eines Gebäudes darzustellen, wird nicht mehr nur direkte Verbrauch im Gebäude zugrundegelegt, sondern es fließen auch Parameter in die Berechnung mit ein, die zum Beispiel Aussagen über den jeweiligen Energieträger machen. Also wie viel Energie wird zum Beispiel aufgewendet um Erdgas zu fördern, aufzubereiten, zu speichern und zu transportieren. Hinzu kommen noch Faktoren wie die Art der Heizungsanlage oder der Wärmedämmung des jeweiligen Gebäudes.

Im Gegensatz zur alten Wärmeschutzverordnung wird nicht mehr die im Raum bereitgestellte Energie als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern die an der Gebäudeaußengrenze an die Umwelt abgegebene Energie. Inklusive der eben genannten anderen Faktoren.

Durch die Erweiterung der beiden alten Verordnungen durch die Energieeinsparverordnung ist es jetzt auch möglich, zum Beispiel die Energiebilanz eines Gebäudes auszugleichen, indem beispielsweise eine schlechte Dämmung durch eine moderne Heizungsanlage ausgeglichen wird.

Die Energieeinsparverordnung fasst diese Werte im so genannten Jahresprimärenergiebedarf zusammen. Als Referenz dazu dient ein rein rechnerisch bestehendes Gebäude mit technisch vorgegeben Eigenschaften und gleichen Abmessungen wie bei dem tatsächlichen Gebäude.

Als Plus in die Berechnung fließen nun auch die Werte mit ein, welche die Aufheizung des Gebäudes im Sommer durch Sonneneinstrahlung darstellen.

Für wen hat die Energieeinsparverordnung Gültigkeit?

Die Energieeinsparverordnung ist eine deutsche Verordnung. Es gibt zwar in anderen europäischen Staaten ähnliche Gesetze und Verordnungen, die jedoch nicht absolut deckungsgleich sind.

Die Energieeinsparverordnung gilt grundsätzlich für alle Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Darüber hinaus betrifft sie auch Bauwerke, die für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten im Jahr auf eine Temperatur ab 19 °Celsius beheizt werden müssen.

Aber auch Gebäude mit niedrigeren Innentemperaturen fallen zum Teil unter die Energieeinsparverordnung. Dies ist dann der Fall, wenn die die Innentemperaturen zwischen 12 und 19 °Celsius liegen. Allerdings gibt es hier Einschränkungen, die vom Verwendungszweck der Bauten bestimmt werden.

Welche Bauwerke sind von der Energieeinsparverordnung ausgenommen?

Von der Energieeinsparverordnung ausgenommen sind Gebäude die aufgrund ihrer jeweiligen Nutzungsart über längere Zeiträumen offen stehen müssen. Dazu zählen zum Beispiel Lagerhallen oder auch Versandlager eines bestimmten Typs.
Des Weiteren besteht eine Ausnahme bei Bauten die unter Denkmalsschutz stehen. Allerdings bekommt man diese Ausnahme nicht pauschal. Vielmehr muss dies bei der jeweils zuständigen Landesbehörde beantragt werden.

Weitere Ausnahmen bestehen bei Stallungen, Gewächshäusern und auch bei Bauwerken die sich unterhalb der Erde befinden.

Novellierung der Energieeinsparverordnung im Jahr 2013

Am 16. Oktober 2013 hat die Bundesregierung eine Novellierung der Energieeinsparverordnung beschlossen, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat.

Die Neufassung der Energieeinsparverordnung beruht ursprünglich auf dem Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997. Dort wurde festgehalten, dass Deutschland bis zum Jahr 2050 einen Gebäudebestand haben soll, der klimaneutral ist.

Auf Basis des eben genannten Kyoto-Protokolls erließ die EU eine Richtlinie, die von den jeweiligen Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze und Verordnungen umgewandelt werden mussten.

Hier eine Auflistung der wichtigsten Punkte der Neufassung der Energieeinsparverordnung:

  • Heizkessel die länger als 30 Jahre in Betrieb waren, dürfen ab dem Jahr 2015 nicht mehr betrieben werden. Eine Ausnahme wird bei Wohngebäuden gemacht, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden.
  • Senkung des Primärenergiebedarfs von Gebäuden um 25 Prozent. Diese Regelung tritt ab dem 1. Januar 2016 in Kraft.
  • Neufassung des Energieausweises. Die jeweilige Gebäudeklasse wird nun nicht mehr nur mit dem bisher bekannte Bandtacho, sondern zusätzlich noch mit Energieeffizienzklassen dargestellt.

Beim Verkauf oder der Vermietung von Wohngebäuden muss der Energieausweis in der geforderten Form vorliegen. Besonders bei Wohnhäusern ist dies nun eine Pflichtangabe.

Ebenso müssen, bei einer Anzeigenschaltung in den öffentlichen Medien (Beispiel Zeitungsannonce) die Angaben des Energieausweises mit angegeben werden, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegt. Ist dies nicht der Fall, muss dieser spätestens zum Besichtigungstermin vorgelegt werden.

In der Energieeinsparverordnung wird nun auch das Recht an staatliche Behörden vergeben, stichpunktartig entsprechende Kontrollen vorzunehmen.

Hinweis: Dieser Text ist keine Rechtsberatung und auch keine Energieberatung. Wenden Sie sich für eine eingehende Beratung an einen Fachmann.